2. Die beantragte Baubewilligung für die Erstellung eines Allzweckplatzes/Lagerplatzes, auf dem Grundstück Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001 sei zu verweigern. 3. Eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Baudepartementes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter seien die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen bzw. Lärmschutzauflagen, namentlich der Erlass von Nutzungsbeschränkungen zu verfügen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner 1 und 2.