Der Gemeinderat erwog, dass die angegebene Nutzung der Teilfläche 3 unabhängig vom Baugesuch betreffend Erweiterung Werkplatz auf Teilfläche 2 beurteilt werden könne. Eine Verletzung der Einheit der Materie sei nicht ersichtlich. Durch die Erstellung und den Betrieb des Allzweckplatzes in der Industriezone für die Lagerung von Gegenständen, Containern und Mulden, könne nicht mit einer Lärmvervielfachung gerechnet werden. Die Erstellung einer Lärmprognose oder gar die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich.