Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar. Sodann könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom ersuchten Lagerplatz. Eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8 USG liegt damit nicht vor (Erw. 6.3). BDE 2020 Nr. 39 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Kanton St.Gallen Baudepartement