Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw. 5.3). In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden und Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen (Erw. 5.7). Das Vorbringen der Rekurrenten – der benachbarte Gerüstbaubetrieb könnte die Lagerfläche nutzen und so den Betrieb auf dem bewilligten Werkplatz intensivieren – stellt bloss eine Vermutung dar.