BDE 2020 Nr. 39 Art. 8, Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den Gerüstbaubetrieb bildet nicht Gegenstand des Baugesuchs (Erw. 3). Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus, um einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Es liegt somit kein unvollständiges Baugesuch vor (Erw. 4). Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist einen funktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist (Erw.