{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=a36eb7559870fcc90298364aef225ff9", "Checksum": "ab900f58095b37c3edd95aa75495590c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:19", "Checksum": "64818910cc63629acfa4ac66dbf3366c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445\n\n7.\nDer bestehende Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 und die von den\nRekurrenten mehrfach gerügten Lärm- und Staubimmissionen bilden\nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Anzumerken ist jedoch, dass der Betrieb zwar im Jahr 2015 bewilligt worden ist, was\naber nicht bedeutet, dass die fragliche Anlage die Emissionsvorschriften nicht einzuhalten hätte. Eine Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte und ist, wenn sie dem geltenden Recht widerspricht,\ngrundsätzlich abänderbar. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen\nSeite und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz auf der anderen Seite. Aufgrund dieser Interessenabwägung\nwird in der Regel davon ausgegangen, dass eine Baubewilligung nach\nder Vollendung der Baute kaum mehr widerrufen werden kann. Eine\nblosse Ergänzung der Bewilligung mit Bezug auf Massnahmen der\nEmissionsbegrenzung muss dagegen – im Rahmen der Verhältnismässigkeit – auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich sein\n(R.W OLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25\nN 44; Urteil des Bundesgerichtes 1A.216/2003 vom 16. März 2004\nErw. 3.4; H.W IESTNER, Lärmschutz in der Praxis, in: KPG-Bulletin\n2/2011, S. 74, abrufbar unter https://www.bve.be.ch/bve/de/index/direktion/organisation/ra/downloads_publikationen.html).\n\n8.\nZusammenfassend ergibt sich, dass eine Werkplatzerweiterung nicht\nGegenstand des Baugesuchs bildet. Sodann besteht zwischen dem\nlärmemittierenden Werkplatz auf der Teilfläche 1 und dem Lagerplatz\nauf der Teilfläche 3 kein funktioneller Zusammenhang. Die Vorinstanz\nhat deshalb die Baubewilligung für den Lagerplatz auf Teilfläche 3 zu\nRecht erteilt. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist\nabzuweisen.\n\n9.\n9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die\nRekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu\nbezahlen (Art. 96bis VRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 16/18\n9.2 Der von E.___ am 6. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'800.– wird angerechnet.\n\n10.\nDie Rekurrenten und die Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n10.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht\ngrundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Der Vertreter der Rekursgegnerin beantragt die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung zuzüglich 4 % Barauslagen. Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf\nFr. 3'250.– plus Fr. 130.– Barauslagen; total also Fr. 3'380.– festzulegen. Mangels begründeten Antrags (vgl. Art. 29 HonO) entfällt ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer; ohnehin ist die Rekursgegnerin selber\nmehrwertsteuerpflichtig, womit sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen kann.\nDie Entschädigung von Fr. 3'380.– ist von den Rekurrenten zu bezahlen.\n\n10.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie\nvon vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von C.___ und der Erbengemeinschaft D.___, bestehend\naus F.___, E.___ F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___, und L.___\nwird abgewiesen.\n\n2.\na) C.___ und die Erbengemeinschaft D.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 17/18\nb) Der am 6. März 2019 von E.___ geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'800.– wird angerechnet.\n\n3.\na) Das Begehren der A.___ Immobilien AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. C.___ und die Erbengemeinschaft D.___ entschädigen die A.___ Immobilien AG mit insgesamt\nFr. 3'380.–.\n\nb) Das Begehren von C.___ und der Erbengemeinschaft D.___ um\nErsatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 18/18\n"}