{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=a36eb7559870fcc90298364aef225ff9", "Checksum": "ab900f58095b37c3edd95aa75495590c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:19", "Checksum": "64818910cc63629acfa4ac66dbf3366c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445\n\n6.1 Ein enger räumlicher Zusammenhang wurde in der bundesgerichtlichen Praxis beispielsweise verneint in Bezug auf ein Möbelhaus\nund ein Warenlager, bei dem die Kunden die gekauften Artikel abholen\nkonnten, weil letzteres mehr als einen Kilometer von ersterem entfernt\ngeplant war (Urteil des Bundesgerichtes 1C_381/2012 vom 4. Juni\n2013 Erw. 2.3). Bejaht wurde er dagegen zwischen sogenannten Off-\nAirport-Parkplätzen und dem Flughafen Zürich, soweit die Betreiber\nder Parkplätze am Flughafen über eine eigene Infrastruktur, wie Um-\nschlag-Parkplätze und Schalter, verfügten, um Flugpassagieren ein\nValet-Parking anbieten zu können; dies unabhängig von der Distanz\nder Parkierungsanlagen zum Flughafen (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_308/2018 vom 9. Oktober 2019 Erw. 5.1).\n\n6.2 Für die Annahme eines engen funktionalen Zusammenhangs\nmüssen sich die einzelnen Teile derart ergänzen, dass sie gemeinsam\neine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Der Einheitscharakter von verschiedenen Vorhaben, die von unterschiedlichen Bau-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 14/18\nherrschaften errichtet werden, kann nicht leichthin angenommen werden, da das Umweltschutzgesetz keine planerische, sondern nur eine\nprojektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung kennt. Gemeinsame\numwelt- und planungsrechtliche Vorgaben der Behörden (z.B. Pflicht\nzur Beteiligung an einem Parkleitsystem) genügen nicht. Eine Gesamtanlage kann in der Regel nur angenommen werden, wenn zwei\n(oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in Teilbereichen zusammenwirken, und zwar über das hinaus, was durch behördliche Auflagen\numwelt- oder planungsrechtlicher Natur geboten ist. Gehören die Einzelanlagen demselben Eigentümer bzw. Betreiber oder besteht eine\ngemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zusammenhang eher angenommen werden, im gegenteiligen Fall dagegen kaum (Urteil des Bundesgerichtes 1C_228/2018 vom 18. Juli 2019\nErw. 8.2 mit Hinweisen). Ein gemeinschaftliches Auftreten kann als Indiz berücksichtigt werden.\n\n6.3 Weder beim geplanten Lagerplatz noch beim bestehenden\nWerkplatz auf Teilfläche 1 handelt es sich um eine UVP-pflichtige Anlage im Sinn der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011; abgekürzt UVPV). Dennoch ist zu\nprüfen, ob zwischen den beiden Flächen ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. Die Teilfläche 3 wird durch den\nB.___bach vom Rest des Grundstücks Nr. 002 und so auch vom Werkplatz räumlich getrennt. Mittels Gabelstaplern könnten Container, Mulden usw. jedoch ohne Weiteres von der Teilfläche 1 über die\nN.___strasse auf die Teilfläche 3 transportiert werden. Ein gewisser\nräumlicher Zusammenhang kann nicht von der Hand gewiesen werden. Jedoch liegen keine Gründe für die Annahme eines funktionalen\nZusammenhangs vor. Sicherlich besteht zwischen der Bauherrin, der\nA.___ Immobilien AG, und der Betreiberin des Werkplatzes, der A.___\nGerüstbau AG, eine personelle Nähe. Die persönliche Nähe für sich\nalleine reicht jedenfalls nicht aus, um einen funktionellen Zusammenhang anzunehmen. Im Baugesuch wurde die Nutzung für Gerüste ausdrücklich ausgeschlossen. Sodann hat die Vorinstanz eine Nutzungsbeschränkung verfügt, wonach auf der Teilfläche 3 nur Container und\nMulden gelagert werden dürfen. Nicht massgebend ist, dass die A.___\nGerüstbau AG allerlei nicht benötigte Container und Mulden auf der\nTeilfläche 3 zwischenlagern und dadurch den Gerüstumschlag auf der\nTeilfläche 1 intensivieren könnte. Erstens ist auch dies lediglich eine\nVermutung und als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Baugesuchs. Zweitens könnte der bestehende Gerüstbaubetrieb auch andere und weiter entfernte Lagerflächen für Container und Mulden anmieten und so die Nutzung der Teilfläche 1 intensivieren. Die Möglichkeit der Nutzungsintensivierung besteht unabhängig vom Lagerplatz\nauf der Teilfläche 3. Anzumerken ist sodann, dass die von den Rekurrenten befürchtete Nutzungsintensivierung durch zusätzliche Lagerfläche – sei es auf der Teilfläche 3 oder aber auf anderen angemieteten\nFlächen – bewilligungspflichtig sein könnte. Denn auch eine zonenkonforme Nutzungsänderung ist bewilligungspflichtig, wenn die mit der\nneuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bis-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 15/18\nherigen. Dies wäre bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen sicherlich der Fall (Urteil des Bundesgerichtes 1C_431/2018 vom 16.\nOktober 2019 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).\n\n6.4 Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass es sich beim ersuchten\nLagerplatz auf der Teilfläche 3 und dem bestehenden Gerüstbaubetrieb auf Teilfläche 1 nicht um eine Gesamtanlage im Sinn von Art. 8\nUSG handelt. Die Rüge ist unbegründet.\n\n"}