{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=a36eb7559870fcc90298364aef225ff9", "Checksum": "ab900f58095b37c3edd95aa75495590c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:19", "Checksum": "64818910cc63629acfa4ac66dbf3366c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 12/18\nachten der M.___ AG vom 4. Dezember 2018, aus welchem hervorgehe, dass bereits der auf der Teilfläche 1 bestehende Werkplatz die\nPlanungswerte überschreite. Angesichts der Tatsache, dass sich die\nLärmbelastung nicht klar den einzelnen Teilflächen zuordnen lasse,\nsondern gesamthaft vom Betrieb der Rekursgegnerin auf dem Grundstück Nr. 002 ausgehe, erscheine es nicht sachgerecht, das Baugesuch für die Teilfläche 3 anders zu beurteilen als die Erweiterung des\nWerkplatzes auf die Teilfläche 2. Des Weiteren sei es bei der gegebenen räumlichen Situation vor Ort auch nicht möglich, Lärmemissionen\neiner bestimmten, im Grundbuch aber nicht ausgeschiedenen, Teilfläche zuzuordnen. Gemäss Art. 8 USG seien Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.\nDie Beurteilung der vorliegenden Lärmemissionen müsse daher zwingend für das Grundstück Nr. 002 gesamthaft erfolgen. Dagegen bringt\ndie Rekursgegnerin vor, die Ausführungen würden sich auf den bestehenden Betrieb der A.___ Gerüstbau AG beziehen. Das im vorliegenden Fall strittige Baugesuch für die Teilfläche 3 beziehe sich weder auf\ndiesen Betrieb, noch handle es sich um eine Erweiterung für den Gerüstbaubetrieb, noch sei das Baugesuch von der A.___ Gerüstbau AG\ngestellt worden.\n\n5.5 Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet\nwerden, wenn die dadurch erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Lärmemissionen neuer\nortsfester Anlagen müssen nach Art. 7 Abs. 1 LSV soweit begrenzt\nwerden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich\ntragbar ist (Bst. a), und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten. Gemäss\nArt. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft\nund nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Nach dem Vorsorgeprinzip von Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig\nwerden können, frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 36 LSV trifft die\nBehörden eine Ermittlungspflicht für Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit\neiner Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Kann eine\nÜberschreitung der Planungswerte aufgrund des aktuellen Kenntnisstands nicht ausgeschlossen werden, ist eine Lärmprognose geboten,\nwofür der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichtes 1C_386/2015 vom 3. September 2012\nErw. 7.2).\n\n5.6 Beim geplanten Lagerplatz handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage, für welche die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 der LSV massgebend sind. Die Wohnhäuser der Rekurrenten befinden sich in der Landwirtschaftszone bzw. im\nübrigen Gemeindegebiet. Weiter grenzen Grundstücke der Industriezone direkt an das Baugrundstück an. Gemäss Art. 9 des Baureglements der Politischen Gemeinde Z.___ vom 15. Dezember 2009 wird\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 13/18\ndie Landwirtschaftszone sowie das übrige Gemeindegebiet der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet, die Industriezone gar der Lärmempfindlichkeitsstufe IV. Gemäss Anhang 6 der LSV betragen die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe III für den Tag (7 bis 19 Uhr)\n60 dB(A) und 50 dB(A) für die Nacht (19 bis 7 Uhr).\n\n5.7 Isoliert betrachtet, generiert ein einfacher Lagerplatz für Mulden\nund Container nach allgemeiner Lebenserfahrung sicherlich keine Lärmimmissionen, welche eine Überschreitung der Planungswerte in der\nEmpfindlichkeitsstufe III (oder IV) wahrscheinlich machen. Mit übermässigen Staubimmissionen ist ebenfalls nicht zu rechnen, da bei einem Lagerplatz weniger Fahrbewegungen stattfinden als bei einem\nWerkplatz. Fraglich ist jedoch, ob eine gesamthafte Betrachtung unter\nMitberücksichtigung des auf Teilfläche 1 bestehenden Betriebs und\ndessen Emissionen vorzunehmen ist.\n\n6.\nGemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Das dieser Bestimmung zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangt – insbesondere für den Bereich der Emissionsbegrenzung – eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres\nräumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Das Ganzheitlichkeitsprinzip umfasst grundsätzlich UVP-pflichtige Anlagen. Jedoch hat das Bundesgericht mehrmals\nhervorgehoben, dass ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang\nauch bei nicht UVP-pflichtigen Projekten von Bedeutung sein kann\n(GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 8 N 1). Die\nErfordernisse des räumlichen und des funktionalen Zusammenhangs\nfür die Annahme einer Gesamtanlage gelten kumulativ (Urteil des Bundesgerichtes 1C_664/2018 vom 14. November 2019 Erw. 3.1).\n\n"}