{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=a36eb7559870fcc90298364aef225ff9", "Checksum": "ab900f58095b37c3edd95aa75495590c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:19", "Checksum": "64818910cc63629acfa4ac66dbf3366c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445\n\n4.1 Nach Art. 137 PBG sind Baugesuche bei der zuständigen Baubehörde einzureichen. Ergänzend führt Art. 21 der Verordnung zum\nPlanungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) aus, dass\nGesuchstellende für das Baugesuch das Formular des Baudepartementes verwenden. Das unterzeichnete Baugesuch muss die für die\nBeurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss,\nAnsichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Abs. 1). Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern (Abs. 2). In Art. 15 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom 15. Dezember 2009 (nachfolgend\nBauR) sind entsprechend die kommunalen Anforderungen geregelt.\nDemnach ist das Baugesuch mit amtlichem Formular einzureichen.\nDas Baugesuch hat unter anderem eine Beschreibung des Bauvorhabens zu enthalten, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist.\n\n4.2 Wie bereits ausgeführt, ist es alleine die Baugesuchstellerin, die\nmit ihrer Eingabe den Umfang ihres Baugesuchs bestimmt. Dabei ist\nauf ihre Erläuterungen und Angaben zum Baugesuch abzustellen. Gegenstand des strittigen Baugesuchs ist die Erstellung eines Lagerplatzes für Gegenstände wie Container und Mulden. In dem die Rekurrenten vorbringen, dass nicht absehbar sei, welches Material in die Container geworfen werde, verkennen sie, dass die Erstellung eines Werkplatzes nicht Verfahrensgegenstand ist. Vielmehr sollen auf diesem\nPlatz lediglich Gegenstände gelagert werden. Die von der Rekursgegnerin vorgenommene Zweckumschreibung reicht ohne weiteres aus,\num einen einfachen Lagerplatz materiell beurteilen zu können. Die\nRüge ist unbegründet.\n\n5.\nDie Rekurrenten bringen vor, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform sei.\n\n5.1 Seit dem Erlass des Bundesgesetzes über den Umweltschutz\n(SR 814.01; abgekürzt USG) und seiner Ausführungsvorschriften, namentlich der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung\n(SR 814.318.142.1) und der eidgenössischen Lärmschutz-Verord-\nnung (SR 814.41; abgekürzt LSV), wird das in einer Zone konkret zulässige Immissionsmass weitgehend durch öffentliches Bundesrecht\nbestimmt. Das ist insofern bedeutsam, als die Zonenkonformität einer\nBaute oder Anlage im Sinn von Art. 22 Abs. 2 Bst. a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700) lediglich einen abstrakt wirkenden öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz gewährleistet. Dabei\ngilt es bloss festzustellen, ob eine Baute oder eine Anlage zu einer\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 11/18\nbestimmten Kategorie gehört, die in der betreffenden Zone zulässig\nist. Hingegen wird nicht geprüft, welche Immissionen ein Betrieb konkret verursacht, und die Zulässigkeit einer Baute oder Anlage beurteilt\nsich unabhängig von einer bereits bestehenden örtlichen Belastung.\nErst in einer zweiten Stufe ist die konkrete Beurteilung einer Baute o-\nder Anlage vorzunehmen. Dabei ist namentlich zu prüfen, ob der Betrieb Immissionen zur Folge hat, die das zulässige Mass überschreiten. Die zweistufige Beurteilung von Bauten und Anlagen auf ihre immissionsrechtliche Zulässigkeit wird durch Art. 43 LSV bestätigt. Nach\ndieser Bestimmung sind den Nutzungszonen nach dem Raumplanungsgesetz Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen.\n\n5.2 Zunächst ist auf Grund einer abstrakten Prüfung zu beurteilen,\nob das in Frage stehende Bauvorhaben in die Kategorie der in der\njeweiligen Nutzungszone zulässigen Betriebe gehört. Der Zweck der\nNutzungszone ergibt sich aus der Umschreibung der Zonenart\n(Art. 11 ff. BauG). In Industriezonen sind Industrie- und Gewerbebetriebe zulässig, die erhebliche Immissionen zur Folge haben oder ausserordentliche Baumasse aufweisen und deshalb in einer anderen\nZone nicht zulässig sind (Art. 14 BauG). Der Industriezone sind demnach Betriebe zuzuteilen, die mehr als mässig stören (I.W IDMER, Die\nZonenkonformität von Gewerben und Betrieben in der Wohnzone, in:\nAJP 2018, S. 943). Bei der Prüfung der Zonenkonformität fallen als\nmassgebende Betriebsmerkmale bzw. Betriebsdaten nach ständiger\nPraxis des Baudepartementes in erster Linie die Art der Produkte oder\nDienstleistungen, die Zahl der Beschäftigten, die eingesetzten Produktionsmittel, die baulichen und betrieblichen Bedürfnisse, die Anforderungen an die Infrastruktur, der angestrebte Umsatz, die räumliche Bedeutung und die Auswirkungen auf die Umwelt in Betracht. Nicht zulässig ist dagegen der Beizug von Betriebseigenschaften, die aus örtlichen oder persönlichen Gründen nur bei dem konkret in Frage stehenden Betrieb gegeben sind (Baudepartement, Juristische Mitteilungen 2000/I/Nr. 5; GVP 2000 Nr. 74, GVP 1999 Nr. 90).\n\n5.3 Gemäss Baugesuch bzw. Auflage in der Baubewilligung ist vorgesehen, den etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatz zum Lagern von Mulden und Containern zu nutzen. Zum Abladen und Aufladen sowie wie\nzum Lagern von Mulden/Containern wird eine entsprechend grosse\nFläche benötigt. Bei Containern und Mulden handelt es sich um Güter,\nwelche hauptsächlich von grösseren Betrieben verwendet werden. Sei\nes zwecks eigenem Gebrauch oder zwecks Vermietung von Mulden\nan Unternehmen oder Private. Die Nutzung eines etwa 1'300 m2 grossen Lagerplatzes für Mulden und Container weist ohne weiteres einen\nfunktionellen Zusammenhang zur Industriezone auf. Die abstrakte Beurteilung ergibt, dass das Vorhaben zonenkonform ist.\n\n5.4 In einer zweiten Stufe ist die konkrete immissionsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass mit dem Lagerplatz übermässige Lärm- und Staubimmissionen einhergehen würden. Sie stützen sich dabei auf das Lärmgut-\n\n"}