{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=a36eb7559870fcc90298364aef225ff9", "Checksum": "ab900f58095b37c3edd95aa75495590c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:19", "Checksum": "64818910cc63629acfa4ac66dbf3366c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445\n\n2.2 Nach der Rechtsprechung liegt in der Tatsache, dass ein Bauprojekt oder wesentliche Änderungen nicht öffentlich aufgelegt und publiziert werden sowie in der Verletzung der Anzeige- und Mitteilungspflicht gegenüber Betroffenen bei vereinfachten Baubewilligungsverfahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Einspracheberechtigten. Eine Verfügung, die nicht hinreichend publiziert bzw. nicht\nallen Parteien eröffnet wurde, ist deswegen aber nicht nichtig. Die\nmangelhafte Eröffnung bzw. Publizierung und Anzeige darf die Ein-\nsprache- und Rekursmöglichkeit des übergangenen Adressaten aber\nauch nicht beeinträchtigen. Für den Übergangenen beginnt die Beschwerdefrist deshalb vorläufig nicht zu laufen, so dass die Verfügung\nauch nicht in formelle Rechtskraft erwächst (hinkende Rechtskraft;\nM. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,\nS. 441 f.). Dritte, die – durch die Wahl des falschen oder mangels\nDurchführung eines Verfahrens – vom Einreichen einer Einsprache\nabgehalten wurden, können aus diesem Grund die Wiederherstellung\nder Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen, sobald sie\nvom Baugesuch bzw. der Baubewilligung Kenntnis erhalten haben\n(Urteil des Bundesgerichtes 1C_478/2008 vom 28. August 2009 Erw.\n2.4).\n\n2.3 Ob im vorliegenden Fall die Durchführung des vereinfachten\nVerfahrens zulässig war, kann offenbleiben. Selbst wenn die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht gegeben wären, so ist\nnicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten durch den Verfahrensfehler\neinen rechtlichen Nachteil erlitten hätten. Es war ihnen offensichtlich\nmöglich, rechtzeitig Einsprache gegen das Bauvorhaben zu ergreifen.\nDer Einwand ist somit unbegründet.\n\n3.\nDie Rekurrenten machen geltend, dass die Vorinstanz bereits das\nBaugesuch für die Erweiterung des bestehenden Betriebs auf die Teilfläche 2 aufgrund Überschreitung der Lärmgrenzwerte abgewiesen\nhabe. Entsprechend müsste auch die Baubewilligung für den Allzweckplatz auf der Teilfläche 3 verweigert werden. Die Erweiterung\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 9/18\nder betrieblichen Nutzungsfläche um die Teilfläche 3 ermögliche es\nder Rekursgegnerin ebenfalls, die Nutzung der bewilligten Teilfläche 1\nzu intensivieren. Dagegen bringt die Rekursgegnerin vor, dass es sich\nbeim Baugesuch für die Teilfläche 3 um ein eigenes Baugesuch\nhandle, welches keinen Bezug zum bewilligten Betrieb auf Teilfläche 1\nhabe. Einerseits sei dies bereits im Baugesuchsformular so festgehalten worden (kein Gerüstbau), anderseits habe die Vorinstanz dies mit\nder Auflage \"Container, Mulden\" in der Baubewilligung so verfügt.\n\n3.1 Das Baugesuch ist der an die zuständige Behörde gerichtete\nAntrag, das in den Baugesuchsunterlagen umschriebene Bauprojekt\naufgrund der öffentlichen Bauvorschriften sowie weiterer zu beachtender öffentlich-rechtlicher Normen zu prüfen und nach Massgabe des\nErgebnisses dieser Prüfung die Bewilligung zur Bauausführung zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmt (VerwGE B 2016/224 vom 5. Dezember 2018 Erw. 2.3; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit\nHinweisen).\n3.2 Das Bauvorhaben wird im Baugesuchsformular wie folgt beschrieben:\n\nRevidiertes Baugesuch aufgrund der genauen Formulierung der Nutzung der Teilfläche 3. Nutzung als Lagerplatz allg. \"keine Lagerung von Gerüst\". Aufbau d.\nLagerplatzes: Planum, Kieskoffer 60 cm, Planie.\n\nGemäss der vorerwähnten Rechtsprechung ist einzig auf die beantragte Nutzung abzustellen. Gegenstand des Baugesuchs ist somit ein\nAllzweckplatz auf welchem diverse Güter abgestellt werden können.\nDie Nutzung als Lagerplatz für den Gerüstbaubetrieb wird explizit ausgeschlossen. Die von den Rekurrenten vermutete Nutzung durch den\nGerüstbaubetrieb bildet folglich nicht Gegenstand des Baugesuchs.\nSollte in einem späteren Zeitpunkt die Teilfläche 3 tatsächlich als\nWerkplatz des bzw. eines Gerüstbaubetriebs genutzt werden, so\nwürde dies eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung darstellen.\nDiesen falls wäre die neue Nutzung in Wahrung der üblichen Verfahrensvorschriften auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden materiellen Recht zu beurteilen.\n\n4.\nDie Rekurrenten führen aus, dass gemäss der angefochtenen Baubewilligung die Teilfläche 3 als \"Allzwecklagerplatz\" für die Lagerung von\nGegenständen, Containern und Mulden verwendet werde. Diese\nZweckumschreibung erscheine äusserst unklar und biete ein erhebliches Missbrauchspotential. Je nachdem, welches Material in die Container geworfen werde, seien unterschiedliche Lärmimmissionen zu\nerwarten. Um die raumpolitischen Auswirkungen der Betriebserweiterung abzuklären, sei eine exakte Nutzungsbeschreibung unerlässlich.\nNur so könne abgeklärt werden, ob die geplante Nutzung der Teilfläche 3 effektiv auch dem Zonenzweck entspreche. Damit machen die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 10/18\nRekurrenten sinngemäss geltend, dass das Baugesuch unvollständig\nsei. Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die konkrete Firma\noder Nutzerin für die Lagerfläche zwar noch nicht feststehe, dies ändere jedoch nichts an der rechtlichen Zulässigkeit. Eine konkrete Nutzerin könne erst gesucht werden, wenn der Lagerplatz bewilligt und\nbaulich hergerichtet sei.\n\n"}