{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=a36eb7559870fcc90298364aef225ff9", "Checksum": "ab900f58095b37c3edd95aa75495590c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:19", "Checksum": "64818910cc63629acfa4ac66dbf3366c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445\n\n1.3.3 Nach dem direkt anwendbaren Art. 154 Abs. 1 PBG kann während der Auflagefrist schriftlich privatrechtliche Einsprache nach\nArt. 684 ZGB erhoben werden. In diesem Fall ist im öffentlich-rechtli-\nchen Verfahren über die privatrechtliche Einsprache zu entscheiden.\nArt. 154 PBG ist damit – wie der frühere Art. 86 BauG – eine Spezialbestimmung, mit welcher der Gesetzgeber die Beurteilung privatrechtlicher Präventivklagen im Sinn von Art. 679 ZGB, durch die gestützt\nauf Art. 684 ZGB die Erstellung einer Baute verhindert werden soll,\nden Baupolizeibehörden übertragen hat (GVP 1996 Nr. 13). Die übrigen privatrechtlichen Einsprachen können gemäss Art. 155 PBG\nebenfalls während der Auflagefrist erhoben werden. Bei diesen Einsprachen kann der Einsprecher jederzeit das Verfahren auf dem Zivilrechtsweg einleiten. Ist dies noch nicht erfolgt, eröffnet die zuständige\nBehörde dem Einsprecher im Einspracheentscheid eine Frist zur Einleitung dieses Verfahrens.\n\n1.3.4 Damit die privatrechtliche Einsprache nach Art. 154 PBG zusammen mit der öffentlich-rechtlichen Einsprache geprüft werden\nkann, muss sie nach der Rechtsprechung form- und fristgerecht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht werden. Es gilt die Dispositionsmaxime, d.h. die Vorinstanz hat nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechendes Begehren hin die geplante Baute unter\ndem Gesichtspunkt von Art. 684 ZGB zu beurteilen. Fehlt es an einem\nfrist- und formgerechten Begehren, ist die Behörde nicht befugt, unter\nBerufung auf Art. 684 ZGB die Baubewilligung zu verweigern oder sie\nmit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden (GVP 1978 Nr. 4). Das\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 7/18\nBegehren kann allerdings in allgemein gehaltener Form gestellt werden. Es genügt, wenn in der Einsprachebegründung die Gründe und\ndie Auswirkungen der Störung umschrieben werden und eine privatrechtliche Beurteilung der behaupteten Störung verlangt wird. Entsprechend wird eine erst im Rekursverfahren erhobene privatrechtliche Immissionseinsprache nicht zugelassen. Die Rekursinstanz hat sich mit\nEinsprachen nach Art. 154 PBG nur zu befassen, wenn die Baupolizeibehörde aufgrund eines entsprechenden Begehrens im Baubewilligungsverfahren hierüber eine gesonderte Verfügung getroffen hat\noder hätte treffen müssen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt weshalb auf die privatrechtliche Einsprache nicht einzutreten ist (GVP 1978 Nr. 4; B. HEER,\nSt.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 963 f.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/40). Eine im öffentlichrechtlichen Baueinspracheverfahren erhobene Immissionseinsprache,\ndie nicht auch als privatrechtliche Einsprache bezeichnet ist oder als\nsolche begründet worden ist, ist somit als öffentlich-rechtliche Einsprache zu behandeln.\n\n1.3.5 Die Rekurrenten haben ihre Einsprache vom 9. Oktober 2018\nausdrücklich als \"öffentlich-rechtliche Einsprache\" bezeichnet. Bereits\ndeshalb ist nicht von einer privatrechtlichen Einsprache auszugehen.\nAus der Begründung der Einsprache geht auch nicht sinngemäss hervor, dass eine privatrechtliche Beurteilung verlangt worden wäre. In\nder Einsprache rügten die Rekurrenten vor allem die Überschreitung\nder Planungswerte und verlangten den Nachweis, dass die Baugesuchstellerin die Anforderungen der \"eidgenössischen und kantonalen\nGesetzgebung über den Umweltschutz\" einhalte. Die Vorinstanz ist\nsomit zu Unrecht auf eine (nicht erhobene) privatrechtlichen Immissionseinsprachen eingetreten. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es\nan einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist dies im Rechtsmittelverfahren\nvon Amtes wegen zu berücksichtigen (GVP 1998 Nr. 87). Ist – wie\nvorliegend – die Vorinstanz daher zu Unrecht auf die Immissionseinsprache in privatrechtlicher Hinsicht eingetreten, tritt die Rekursinstanz\nauf den Rekurs diesbezüglich nicht ein.\n\n1.4 Die Rekursgegnerin beantragt ihrerseits in der Rekursvernehmlassung neben der Abweisung des Rekurses die Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Einspracheentscheids. Sodann beantragt sie, dass\ndie Kostenüberwälzung von Fr. 1'000.– für vier Einspracheentscheide\naufzuheben sei.\n\n1.4.1 Ein Anschlussrekurs ist grundsätzlich nicht möglich. Eine ausdehnende Änderung des Rechtsbegehrens ist nur in der Rechtsmittelfrist bzw. in der zur Antragsstellung angesetzten Nachfrist möglich.\nGegnerische Verfahrensbeteiligte können deshalb im Rahmen ihrer\nspäteren Stellungnahme keine eigenen, weitergehenden Anträge stellen. Sie müssen vielmehr selber ein Rechtsmittel einlegen\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\nSt.Gallen 2003, N 640).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 8/18\n1.4.2 Die Rekursgegnerin hat ihre Anträge im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2019 und somit ausserhalb der Rechtsmittelfrist\ngestellt. Auf die genannten Anträge ist somit nicht einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrenten machen geltend, dass aufgrund der zu befürchtenden\nLärmimmissionen das Baugesuch nicht im vereinfachten Verfahren\nhätte beurteilt werden dürfen.\n\n2.1 Gemäss Art. 140 PBG werden Bauten und Anlagen im vereinfachten Verfahren bewilligt, wenn sie keine Interessen von Dritten oder\nInteressen nur von wenigen einspracheberechtigten Personen berühren. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone\nsowie Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen.\n\n"}