{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-1445_2020-05-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=103&type=1563347022&cHash=a36eb7559870fcc90298364aef225ff9", "Checksum": "ab900f58095b37c3edd95aa75495590c"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-1445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:00:19", "Checksum": "64818910cc63629acfa4ac66dbf3366c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 08.05.2020 19-1445\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 2/18\nc) Mit Baugesuch vom 20. Juli 2018 reichte die A.___ Immobilien\nAG ein konkretisiertes Baugesuch für die Teilfläche 3 ein. Die Teilfläche 3 wurde im Rahmen des Bachprojekts \"B.___bach\" als Installationsplatz genutzt. Die unbefestigte Fläche von etwa 1'300 m2 soll nun\nplaniert und gekoffert werden, um darauf einen allgemeinen offenen\nLagerplatz zu betreiben. Die Nutzung des Lagerplatzes für Gerüste\nwurde im Baugesuch ausdrücklich ausgeschlossen.\n\nd) Innert der Auflagefrist vom 28. September 2018 bis 11. Oktober\n2018 erhoben unter anderem C.___ und die Erbengemeinschaft\nD.___, vertreten durch den Miterben F.___, öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten, dass der bestehende\nGerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 bereits jetzt übermässige Lärmimmissionen verursache. Durch die geplante zusätzliche Lagerfläche\nauf der Teilfläche 3 sei mit weiteren Lärmbelästigungen zu rechnen.\n\ne) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 nahm die A.___ Immobilien\nAG, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, zu den\nEinsprachen Stellung. Gegenstand des Baugesuchs sei einzig und alleine die Kofferung der Teilfläche 3. Diese Fläche sollte als Allzweckund Lagerplatz ohne Gerüste genutzt werden. Die Nutzung der Grundstücksfläche westlich des B.___bachs sei nicht Verfahrensgegenstand.\n\nf) Mit Einsprache- und Bauentscheid vom 4. Februar 2019 erteilte\nder Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und\nAuflagen und wies die Einsprachen ab. Unter anderem machte der\nGemeinderat folgende Auflage:\n\nFür den Allzweckplatz/Lagerplatz gilt die Nutzungsbeschränkung für die Lagerung von Gegenständen; der Platz darf nur\nfür Container und Mulden verwendet werden.\n\nDer Gemeinderat erwog, dass die angegebene Nutzung der Teilfläche 3 unabhängig vom Baugesuch betreffend Erweiterung Werkplatz\nauf Teilfläche 2 beurteilt werden könne. Eine Verletzung der Einheit\nder Materie sei nicht ersichtlich. Durch die Erstellung und den Betrieb\ndes Allzweckplatzes in der Industriezone für die Lagerung von Gegenständen, Containern und Mulden, könne nicht mit einer Lärmvervielfachung gerechnet werden. Die Erstellung einer Lärmprognose oder gar\ndie Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich.\n\nC.\na) Gegen diesen Beschluss erhoben C.___ sowie die Erbengemeinschaft D.___, alle vertreten durch lic.iur. Guido Mätzler, Rechtsanwalt, Sargans, mit Schreiben vom 18. Februar 2019 Rekurs beim\nBaudepartement. Mit Rekursergänzung vom 11. März 2019 werden\nfolgende Anträge gestellt:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 3/18\n1. Der Beschluss des Gemeinderats Z.___ vom 04. Februar 2019 betreffend das Baugesuch Erstellung Allzweckplatz, A.___ Immobilien AG, sei aufzuheben.\n\n2. Die beantragte Baubewilligung für die Erstellung eines\nAllzweckplatzes/Lagerplatzes, auf dem Grundstück\nNr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001 sei zu verweigern.\n\n3. Eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung im Sinne\nder Erwägungen des Baudepartementes an die\nVorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Subeventualiter seien die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen bzw. Lärmschutzauflagen, namentlich\nder Erlass von Nutzungsbeschränkungen zu verfügen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Rekursgegner 1 und 2.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass mit dem Lärmgutachten\nder M.___ AG vom 4. Dezember 2018 erstmals die Lärmsituation in\nZusammenhang mit dem bestehenden Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 beurteilt worden sei. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass\npraktisch während aller Arbeitsphasen die Lärmgrenzwerte überschritten würden. Indem die Vorinstanz die Baubewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes auf die Teilfläche 2 mit Bau- und Einspracheentscheid vom 7. März 2019 verweigert habe, habe sie auch die übermässigen Lärmimmissionen ausdrücklich anerkannt. In Widerspruch\ndazu habe die Vorinstanz jedoch die Erweiterung auf die Teilfläche 3\nbewilligt. Das widersprüchliche Verhalten rechtfertige die Vorinstanz\ndamit, dass vom Allzweckplatz mit der Nutzung durch Container keine\nübermässigen Immissionen zu erwarten seien. Diese Beurteilung erweise sich offensichtlich als falsch. Mit der Erweiterung der betrieblichen Nutzungsfläche um die Teilfläche 3 werde es möglich, die Nutzung der bereits bewilligten Teilfläche 1 zu intensivieren. Angesichts\nder Tatsache, dass sich die Lärmbelastung nicht klar den einzelnen\nTeilflächen zuordnen lasse, müsse eine gesamthafte Beurteilung für\ndas ganze Grundstück erfolgen. Weiter rügen die Rekurrenten, dass\ndas Bauvorhaben nicht zonenkonform sei. Sodann überschreite die\nRekursgegnerin ihre Eigentumsrechte in dreifacher Hinsicht (Lärm,\nStaub und nicht gesicherte Gerüstteile). Die Vorinstanz habe keine\numfassende Interessenabwägung vorgenommen, sondern die privatrechtliche Einsprache lakonisch abgewiesen.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 beantragt die A.___ Immobilien AG durch ihren Rechtsvertreter den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Es werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nist; der Bau- und Einspracheentscheid sei, abgesehen\nvon den nachfolgend aufgeführten Punkten, zu bestätigen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 39/2020), Seite 4/18\n2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___\nvom 4. Februar 2019 i.S. Einsprache Erbengemeinschaft D.___ und C.___ sei wie folgt zu ändern:\n\n Ziff. 2: ersatzlose Aufhebung;\n\n Ziff. 3: ersatzlose Aufhebung;\n\n"}