8.6 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher ebenfalls abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. b) Baubewilligung und Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___ vom 26. November 2018 sowie die Teilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 2. Oktober 2018 werden aufgehoben.