Der Aufwand für diese Eingaben gilt als in der Pauschale von Fr. 2'750.– mitenthalten. Für die Stellungnahme vom 17. Februar 2020 zur rekursgegnerischen Eingabe vom 18. Dezember 2019 und insbesondere die Volumenberechnung erscheint eine zusätzliche Aufwandentschädigung von Fr. 750.– angemessen. Die ausseramtliche Entschädigung wird folglich auf Fr. 3'500.– zuzüglich vier Prozent Barauslagen und 7,7 Prozent Mehrwertsteuer festgesetzt. 8.5 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.