(Eingaben vom 11. Juni 2019, 4. September 2019, 17. Februar 2020 und 6. April 2020), die zu einem Zusatzaufwand von insgesamt 14 Stunden geführt hätten. Dieser Zusatzaufwand sei mit Blick auf die Komplexität der Angelegenheit, der Unterlagen und der Rechtslage offenkundig ausgewiesen. Die zusätzlichen Eingaben seien zwingend gewesen (unvollständige Eröffnung des Gesamtentscheids, Einreichung weiterer Unterlagen usw.). Die Rekurrentin beantragt folglich die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung von insgesamt Fr. 6'250.– (Fr. 2'750.– zuzüglich vierzehn Stunden zum Normalansatz von je Fr. 250.–) zuzüglich vier Prozent Barauslagen und 7,7 Prozent Mehrwertsteuer.