8.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen, weshalb sie von der Rekursgegnerin zu entschädigen ist. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Die Rekurrentin macht geltend, es seien aufgrund laufender Änderung der Gesuchsunterlagen durch die Rekursgegnerin vier zusätzliche Schriftenwechsel geführt worden (Eingaben vom 11. Juni 2019, 4. September 2019, 17. Februar 2020 und 6. April 2020), die zu einem Zusatzaufwand von insgesamt 14 Stunden geführt hätten.