6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs im Sinn der Erwägungen gutzuheissen ist. Die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2018 samt Teilverfügung des AREG vom 2. Oktober 2018 sind deshalb aufzuheben. 7. 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeinde-