Daraus ergibt sich aber nicht einfach der Umkehrschluss, dass die Aufhebung einer Baubewilligung aus öffentlich-rechtlichen Gründen automatisch auch eine Gutheissung immissionsrechtlicher Rügen nach Art. 684 ZGB nach sich ziehen müsse. Nachdem die Baubewilligung bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich aber ohnehin eine diesbezügliche Prüfung des umstrittenen Bauvorhabens (vgl. dazu VerwGE B 2013/135 vom 19. August 2014 Erw. 2.2.4).