5.1 Die Rekurrentin macht geltend, es sei keine Gesamtinteressenabwägung vorgenommen worden, wozu der Vorinstanz aber auch gar nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Die Anliegen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Landschaftsschutzes seien nicht einmal geprüft worden und demzufolge auch nicht in der Gesamtbeurteilung des AREG enthalten. Es müssten sodann nur Nutzungen geduldet werden, die öffentlich-rechtlich zulässig seien, was sich auf eine Nutzungsdichte gemäss Regelbauweise beziehe. Das vorliegende Projekt überschreite hingegen die nach Regelbauweise zulässigen Nutzungen; die Überlastung erfolge zu Lasten der rekurrentischen Liegenschaft.