Abs. 4 RPG jedoch nicht, womit das Projekt als nicht bewilligungsfähig erscheint und der Rekurs auch aus diesem Grund gutzuheissen ist. Der Mangel kann mit einer blossen Auflage nicht geheilt werden (vgl. Eingabe der Rekursgegnerin vom 18. Dezember 2019), da es sich nicht um klar definierte Anpassungen handelt, sondern vielmehr die Rekursgegnerin über die konkreten (und planlich nachzuweisenden) Korrekturen zu entscheiden hat. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 32/36 5. Die Rekurrentin rügt im Weiteren die Abweisung ihrer Einsprache nach Art. 684 ZGB.