4.4.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterung ins Erdreich für sich allein zulässig erscheint und der Bejahung der Identität nicht entgegensteht. Die vorgesehenen Flächen- und Volumenerweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens und die zusätzlich vorgesehenen Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild hingegen erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 24c Abs. 4 RPG jedoch nicht, womit das Projekt als nicht bewilligungsfähig erscheint und der Rekurs auch aus diesem Grund gutzuheissen ist.