a RPV noch nicht ausgeschöpft und wäre folglich der nachträgliche (Wieder-) Einbau eines Zwischenbodens denkbar –, welche in der Summe der Veränderungen zum Verlust der Identität führen würde, wird sodann mit der vom AREG verfügten Nutzungs- bzw. Eigentumsbeschränkung entgegengetreten (vgl. Ziff. 3 der Teilverfügung vom 2. Oktober 2018). Zu berücksichtigen ist hingegen die mit der Verlagerung der gesamten Wohnfläche und entsprechend auch des Hauseingangs auf die Ebene des heutigen Terrassenanbaus einhergehende Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds der bestehenden Baute.