Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 31/36 ne Nutzungsintensivierung. So wird am Zweck der Ferienhausnutzung festgehalten und die hierfür nutzbare anrechenbare Bruttogeschossfläche nur minimal und unter Aufhebung der bisherigen Nebenflächen erweitert bzw. die anrechenbare Nutzfläche insgesamt sogar verkleinert. Einer späteren nachträglichen Nutzungserweiterung – trotz Volumenerweiterung ist beispielsweise der Rahmen einer Flächenvergrösserung nach Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV noch nicht ausgeschöpft