4.4.3.4 Eine sichtbare Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds ergibt sich schliesslich auch aus der neuen Befensterung, welche als massgebliche Folge der Umgestaltung des Hausinnern zu betrachten ist. Soweit die Rekurrentin daraus bzw. mit ihrem Vorbringen, wonach der neu über 7 m hohe Wohnraum nicht wie ein "normaler" Raum behandelt werden dürfe, sinngemäss bereits eine fehlende Wesensgleichheit ableiten will, kann ihr nicht zugestimmt werden. Es ginge zu weit, im Gebäudeinnern eine traditionelle Aufteilung und Ausgestaltung der Räume vorzuschreiben. Gerade die vorliegende Umgestaltung bewirkt denn auch lediglich eine Verschiebung der hausinternen Nutzflächen;