Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens vorgenommenen sichtbaren Flächen- und Volumenerweiterungen und die damit einhergehenden Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds der bestehenden Wohnbaute unzulässig sind und die Baubewilligung auch aus diesem Grund aufzuheben ist.