Dadurch entsteht ausserhalb des bisherigen Gebäudevolumens zusätzliche neue Nutzfläche von rund 10 m2 (34,86 m2 abzüglich 24,85 m2) bzw. neues Volumen von mindestens rund 32 m3 (10 m2 x 3,2 m; dies sofern zumindest die Verstärkung des bisherigen Terrassenbodens als Aussendämmung betrachtet wird und folglich unberücksichtigt bleibt). Damit aber kann nicht von einer privilegierten Aussendämmung im Sinn von Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV gesprochen werden; eine solche ist nur bei einer entsprechenden Ergänzung bereits bestehender Wände gegeben, nicht aber bei einem Neubau, wie es die vorgesehene Verschiebung der Aussenwände darstellt.