a RPV ohnehin nicht anzurechnen sei bzw. – sofern sie als Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds qualifiziert werden sollte – für eine zeitgemässe Wohnnutzung und energetische Sanierung des Gebäudes nötig sei. Aus den Plänen ist jedoch zu schliessen, dass die bestehenden Aussenwände – welche von der Terrasse auf der Längsseite um 0,66 m bzw. auf den beiden kürzeren Seiten um je 0,5 m überragt werden (vgl. Plan E 04 "Flächen Bestand") – nicht lediglich mit einer Aussendämmung ergänzt werden, sondern vielmehr der bisherige Raum erweitert und vergrössert wird, indem die Aussenwände auf allen drei Seiten bis über den bestehenden Terrassenrand hinaus nach aussen gerückt werden.