Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 30/36 Eine zusätzliche Flächen- und Volumenerweiterung und folglich eine Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds der bestehenden Baute ergibt sich sodann durch die Erweiterung des bisher unter der Terrasse liegenden Raums, welcher neu in Wohnfläche überführt werden soll. Die Rekursgegnerin bringt vor (vgl. Eingabe vom 18. Dezember 2019), dass die Erweiterung auf eine Aussendämmung zurückzuführen und folglich nach Art. 42 Abs. 3 Bst.