Das verglaste oder in transluzenten Materialien auszuführende Oberlicht soll den First ersetzen und dabei in einem steileren Winkel als die bestehende Dachneigung über die Dachfläche hinausragen, wodurch sich eine optische Veränderung des Dachs und eine Erweiterung des Gebäudevolumens um 6,38 m3 ergibt. Soweit das Oberlicht einer besseren Belichtung dienen soll, weil neu über die seitlichen Fenster nurmehr ein indirekter Lichteinfall in den nach unten versetzten Wohnbereich erfolgt, kann jedoch nicht argumentiert werden, der erweiterte Giebel sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung notwendig (vgl. Eingabe der Rekursgegnerin vom 18. Dezember