4.4.3.3 Anders als die Erweiterung ins Erdreich führen sowohl das geplante Oberlicht als auch die Vergrösserung des unterhalb der Terrasse liegenden Raums zu einer unmittelbar sichtbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds des bestehenden Ferienhauses. Entsprechend ist zu prüfen, ob hierfür die Voraussetzungen nach Art. 24c Abs. 4 RPG gegeben sind.