Erw. 4.4.1). Das Mass der zulässigen Erweiterung ist ohnehin angemessen zu reduzieren, wenn weitere, unter dem Aspekt der Wesensgleichheit massgebliche Aspekte der Identität verändert werden (Erläuterungen ARE, a.a.O., Ziff. 3.3.2; MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 35). Vorbehalten bleibt schliesslich in jedem Fall die Vereinbarkeit einer Erweiterung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung (Art. 42 Abs. 5 RPV).