4.4.3.2 Anknüpfungspunkt und Voraussetzung einer Prüfung nach Art. 24c Abs. 4 RPG bildet das äussere Erscheinungsbild der zu erweiternden Baute (vgl. auch den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. August 2011, ABl 2011, 7083 ff., 7090). Entsprechend kann der Praxis des AREG gefolgt werden, wonach eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung, wie sie vorliegend geplant ist, im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht berücksichtigt werden muss.