42 RPV erweitert werden könne. Bei der Volumenberechnung betrachtet das AREG dabei nur das von aussen sichtbare Gebäudevolumen (vgl. Vollzugshandbuch AREG, Version August 2018, Ziff. C.3.9). Entsprechend erklärt es die mit dem vorliegend umstrittenen Projekt einhergehende Volumenerweiterung im Erdreich unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Nutzflächenver- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 29/36 kleinerung als im Rahmen der möglichen teilweisen Änderung liegend.