4.4.3.1 Das AREG hält in seiner Teilverfügung vom 2. Oktober 2018 fest, dass nach kantonaler Praxis das äussere Erscheinungsbild nach Art. 24 Abs. 4 RPG als grundsätzlich gewahrt gelte, wenn entweder die per Referenzzeitpunkt (vorliegend der 1. Juli 1972) massgebliche Nutzfläche (aBGF und BNF) oder das per Referenzzeitpunkt massgebliche sichtbare Volumen nicht vergrössert werde. Dies bedeute, dass bei gleichbleibender (oder reduzierter) Nutzfläche das Gebäudevolumen im Rahmen von Art. 42 RPV erweitert oder bei gleichbleibendem (oder reduziertem) Gebäudevolumen die Nutzfläche im Rahmen von Art. 42 RPV erweitert werden könne.