Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 27/36 4.4.2.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die Berücksichtigung nur der nutzbaren Fläche des Wohnraums in die Berechnung des AREG – bzw. des entsprechenden Volumens in die Volumenberechnung (vgl. nachstehend Erw. 4.4.2.5) –, soweit es um die Ermittlung der zahlenmässigen Erweiterungsgrenzen geht. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die vorgesehene Umstrukturierung des Innenraums, der neu eine Höhe von 7 m (bzw. 9 m bis zum First) aufweisen wird, in anderer Weise Einfluss auf die Identität der Baute hat (vgl. nachstehend Erw. 4.4.3.4).