Der mit dem Baugesuch eingereichte Plan E 04 "Flächen Bestand" vom 27. März 2018 weist im "UG01" (unterhalb des Wohnraums) einen Raum mit einer anrechenbaren Fläche von 18,2 m2 sowie im "UG02", unterhalb der dem Wohnhaus vorgelagerten Terrasse, einen Raum mit einer anrechenbaren Fläche von 24,85 m2 aus. Wie am Augenschein vom 5. April 2016 festgestellt wurde, sind beide Räume nur von aussen zugänglich; die Verkleidung des Terrassenvorbaus war sodann zu diesem Zeitpunkt bereits entfernt worden und zwischen den Betonstützen der Terrasse waren blosse (unverputzte) Ziegelstein-Wände vorhanden. Der von der Rekurrentin angezweifelte Bildnachweis in der Eingabe der Rekursgegnerin vom 25. März