4.4.2.3 Umstritten ist sodann die vom AREG im Sockelgeschoss ermittelte Brutto-Nebenfläche von 43 m2, welche sich aus den Grundflächen zweier Keller- bzw. Abstellräume zusammensetzt. Die Rekurrentin bestreitet deren Vorbestand sowie die von der Rekursgegnerin diesbezüglich eingereichten Photonachweise.