vielmehr waren die Dachinnenseiten mit Täfer verkleidet und das Geschoss wohnlich eingerichtet. Der offensichtlichen Nutzung als Aufenthalts- und Schlafraum stand dabei auch die einschränkende Dachneigung nicht entgegen, zumal beim Firstbalken eine Raumhöhe von mindestens 2 m erreicht wird. Das AREG hat folglich das Dachgeschoss zu Recht als Wohn- und damit anrechenbare Bruttogeschossfläche berücksichtigt.