Es darf aber berücksichtigt werden, dass die Ansprüche an die Befensterung im Zeitpunkt der Erstellung der Baute und erst recht für ein Ferienhaus bescheidener waren und die Belichtung für die (bereits im Schätzungsprotokoll aus dem Jahr 1972 erwähnte) Nutzung als Schlaf- und Bastelraum offensichtlich ausreichend war. Zum andern ist aber auch der Umstand, dass ein Schlaf- oder Wohnraum wie vorliegend nur über eine Holztreppe ohne Geländer erreichbar ist, weder ungewöhnlich noch verunmöglicht er eine Wohnnutzung.