Die Beurteilung der Wohnnutzung in älteren Gebäuden kann nicht unbesehen nach heutigen Massstäben erfolgen. Insbesondere der Umstand, dass Wohnräume in älteren, insbesondere auch in alten landwirtschaftlichen Wohnbauten moderne Ansprüche und Vorgaben bezüglich Belichtung und Grösse nicht erfüllen, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, tatsächlich ausgeübte rechtmässige Wohnnutzungen im Rahmen von Art. 24c RPG nicht zu berücksichtigen. Auch vorliegend ist eine differenzierte Betrachtung gerechtfertigt. So wird der Raum im Dachgeschoss des Ferienhauses heute