Die Rekurrentin macht jedoch geltend, dass der Estrich – der weder über Fenster noch eine ausreichende Raumhöhe verfüge und nur über eine einfache Holztreppe zugänglich sei – überhaupt nicht als anrechenbare Wohnfläche, sondern höchstens als nicht anrechenbare Nebenfläche berücksichtigt werden dürfe. Das Dachgeschoss habe nur der Deponierung von Material gedient.