4.4.2.2 Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche hat das AREG den Estrich mitberücksichtigt, dies allerdings unter Abzug derjenigen Fläche, die unter einer Kniestockhöhe von 1 m liegt. Die Berechnung entspricht der ständigen st.gallischen Praxis, die darin mit der subsidiären Definition der aBGF des ARE übereinstimmt (vgl. Erläuterungen ARE, a.a.O., S. 21). Die Rekurrentin macht jedoch geltend, dass der Estrich – der weder über Fenster noch eine ausreichende Raumhöhe verfüge und nur über eine einfache Holztreppe zugänglich sei – überhaupt nicht als anrechenbare Wohnfläche, sondern höchstens als nicht anrechenbare Nebenfläche berücksichtigt werden dürfe.