Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 24/36 Wohnfläche mitberücksichtigt worden und könne der Estrich höchstens als nicht anrechenbare Wohnfläche betrachtet werden. Auch sei das Gebäude nie unterkellert gewesen. Die Rekurrentin bestreitet im Weiteren die Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der von der Rekursgegnerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 nachgereichten Volumenberechnung. Räume mit einer Höhe von über 7 m dürften sodann "normalen Räumen" nicht gleichgesetzt werden. 4.4.2.1 Das AREG ist in seiner Teilverfügung vom 2. Oktober 2018 von folgender Flächenberechnung ausgegangen: