eingehalten, so ist die verlangte Identität der Baute von vornherein nicht gegeben (MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 35). Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind sodann in jedem Fall nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, d.h. die entsprechenden Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. 4.4.2 Die Rekurrentin rügt zum einen eine fehlerhafte Ermittlung der für die Beurteilung der Identität massgeblichen Flächen durch das AREG. So sei das Dachgeschoss zu Unrecht als anrechenbare