enhauses ausreichend dokumentiert. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 23/36 4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Wohnbaute Vers.-Nr. 004 nach wie vor bejaht werden kann bzw. die Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG auch im Fall einer allfälligen nach dem Augenschein vom 5. April 2016 erfolgten Entfernung des Estrichbodens nicht erloschen ist. 4.4 Im Weiteren rügt die Rekurrentin, dass die mit dem umstrittenen Bauvorhaben vorgesehenen baulichen Massnahmen den Rahmen der raumplanungsrechtlich zulässigen teilweisen Änderung und Erweiterung einer Baute überschreiten.