42 Abs. 4 RPV entgegen der rekurrentischen Auffassung nicht im Bewilligungszeitpunkt, d.h. am 26. November 2018, erfüllt sein, sondern wie erwähnt im Zeitpunkt des Abbruchs, was vorliegend der Fall ist; die allfällige Entfernung des Estrichbodens und selbst tragender Balken würde nichts daran ändern, dass der Estrich und das Ferienhaus als solches bis zu diesem Zeitpunkt bestimmungsgemäss nutzbar waren. Zum andern hat die Rekursgegnerin bereits rund drei Monate nach Rechtskraft des Rekursentscheids vom 4. Dezember 2017 das vorliegend zu beurteilende neue Baugesuch eingereicht und damit das in Art. 42 Abs. 4 RPV zusätzlich verlangte ununterbrochene Interesse an der Nutzung des Feri-