Die Aufnahmen der Rekurrentin vermögen ihre Behauptung nicht zu belegen. Es kann aber auch auf den von ihr in diesem Zusammenhang beantragten nochmaligen Augenschein zur Überprüfung der beiderseitigen Darstellung verzichtet werden (vgl. auch vorstehend Erw. 2), da auch ein allfälliger freiwilliger Abbruch des Estrichbodens nicht zum Erlöschen der Bestandesgarantie führen würde. So muss die Voraussetzung der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit gemäss Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV entgegen der rekurrentischen Auffassung nicht im Bewilligungszeitpunkt, d.h. am 26. November 2018, erfüllt sein, sondern wie erwähnt im Zeitpunkt des Abbruchs, was vorliegend der Fall ist;