4.3.3 Am Augenschein vom 5. April 2016 war festgestellt worden, dass die Rekursgegnerin seit Übernahme der Liegenschaft im Aussenbereich insbesondere den früheren Windfang abgebrochen sowie das Innere des Hauses (mit Ausnahme des Wohnzimmers im Erdgeschoss) entkernt hatte, d.h. es wurden die Küchenzeilen und sanitären Installationen sowie der Verputz der Wände im Erdgeschoss und die Verkleidung der Wände im Estrich entfernt. Auch die Wände des Raums unter der Terrasse waren entfernt worden bzw. zwischen den bestehenden Betonstützen nur noch die blossen Ziegelsteine aufeinandergeschichtet.