Über die blosse Besitzstandsgarantie hinausgehend lässt Art. 24c Abs. 2 RPG (in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV) nebst Erneuerung, teilweiser Änderung und massvoller Erweiterung auch den Wiederaufbau einer – sei es durch höhere Gewalt ungewollt zerstörten oder einer freiwillig abgebrochenen – Baute oder Anlage zu. Auch diesfalls wird aber vorausgesetzt, dass sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war; zudem muss an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse bestehen, und das wiederaufbaubare Volumen unterliegt den Beschränkungen nach Art. 24c Abs. 4 RPG (vgl. P. HÄNNI, Planungs-,