4.3.2 Die Bestandesgarantie nach Art. 24c Abs. 1 RPG bedeutet, dass entsprechende Bauten und Anlagen – obschon zwischenzeitlich zonenwidrig geworden – im Sinn der Besitzstandsgarantie nach Art. 26 BV stehen gelassen und der periodische Unterhalt sowie bewilligungsfreie Renovationsmassnahmen ausgeführt werden dürfen (vgl. W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24c N 6). Geschützt ist der Bestand – d.h. insbesondere der Standort der Baute oder Anlage, ihre Nutzung, das Gebäudevolumen und die Gebäudefläche – im Zeitpunkt der Zuweisung der Baute oder Anlage zum Nichtbaugebiet (Art. 24c Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 RPV; R. MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen (Hrsg.), Praxis-